Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Zugewinnausgleich 

Der Zugewinnausgleich ist eines der heftig umstrittenen Themen bei Trennung und Ehescheidung. 

Geteilt wird nicht das gesamte Vermögen der Eheleute, sondern - beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - nur das Vermögen, dass die Ehegatten während der Ehezeit hinzugewonnen haben. (§ 1373 BGB)

Das aufzuteilende Vermögen (Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags) vermindert sich also um den Wert des Vermögens, das jeder Ehegatte bereits zu Beginn der Ehezeit besaß. (Anfangsvermögen gem.
§ 1374 Abs. 1 BGB) Unberücksichtigt bleiben außerdem Erbschaften der Ehegatten und Schenkungen, die den Ehegatten im Sinne eines vorzeitigen Erbausgleichs zugewendet wurden. (§ 1374 Abs. 2  BGB) 

Die Beteiligten sollten sich einen möglichst genauen Überblick über die Vermögenswerte bei Eheschließung, Erbschaften und Schenkungen sowie zum Trennungszeitpunkt verschaffen und die jeweiligen Werte möglichst genau dokumentieren.  Gerade der Nachweis des "Anfangsvermögens" (bei Eheschließung) stellt sich - vor allem bei langen Ehen - oft schwierig dar. Bitte bedenken Sie, dass Banken Unterlagen und Kontenstände nur für eine Frist von 10 Jahren aufbewahren. Nach dieser Frist, können Sie ehemals vorhandenes Vermögen nur anhand eigener Belege nachweisen. Das kann wichtig werden. 


 
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