Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Trennungsunterhalt / Kindesunterhalt


Bitte beachten Sie: Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge des Unterhaltspflichtigen haben sich zum 01.01.2023 deutlich erhöht! 

Unter Umständen ist eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel oder Vereinbarungen möglich.

Der Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt gehören zu den wichtigsten Dingen, die direkt nach der Trennung geregelt werden müssen. Für beide Ehegatten ist es wichtig zu wissen, welcher Betrag ihnen während der Trennungszeit und nach der Scheidung zur Verfügung stehen wird.


Sehr kurz und einfach zusammengefasst, beträgt der Trennungs- oder Ehegattenunterhalt 45% der Differenz der Einkünfte beider Ehegatten.

Allerdings sind eine Reihe von Abzugspositionen vom Nettoeinkommen zu berücksichtigen, bevor diese 45% definiert werden.

Vorweg abzuziehen sind z.B.

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle (0,42 €/km für jeden gefahrenen Kilometer, bei einer Entfernung von mehr als 30 Kilometern reduziert sich der Betrag angemessen, z.B. auf 0,21 €/km),
  • laufende Darlehensbelastungen,
  • Vorsorgebeträge (zB. Rentenversicherungen, Unfallversicherungen, Krankenzusatzversicherungen u.ä,)
  • Kindesunterhalt sowie
  • ggf. weitere besondere Belastungen)

Hinzuzurechnen sind z.B.

  • ersparte Mieten, wegen eigener Immobiliennutzung oder
  • ein angemessener Nutzungsvorteil für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs.

Jedem Unterhaltspflichtigen ist das Notwendige bzw. Angemessene für seinen eigenen Lebensunterhalt zu belassen. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt derzeit (2023)

€ 1.370,00 für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem minderjährigen Kind;
€ 1.120,00 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem minderjährigen Kind;
€ 1.650,00 gegenüber dem volljährigen Kind;
€ 1.510,00 für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Ehegatten;
€ 1.385,00 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Ehegatten;

Bleiben dem unterhaltpflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten also weniger als € 1.510,00, so reduziert sich seine Zahlungspflicht an den Ehegatten auf den Betrag, den er unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von € 1.510,00 zu leisten vermag.

Falls das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten wegen des geringen Unterhaltsanspruchs und fehlender Eigeneinkünfte hinter dem sozialhilferechtlichen Bedarf zurückbleibt, so hat dieser Ehepartner Anspruch auf Sozialleistungen, meist in Form von ALG-II. Selbstverständlich muss die mangelnde Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Sozialbehörde nachgewiesen werden.

Die Details der Trennungsunterhaltsberechnung sind vielfältig und speziell. Wichtige Informationen finden Sie in den von allen Oberlandesgerichten zusammengestellten und jährlich aktualisierten Unterhaltsleitlinien aller OLGs, den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt am Main und in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.

Bitte kommen Sie bei weiteren Fragen zum Trennungsunterhalt gerne auf mich zu.





 
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