Umgangsrecht
Das Umgangsrecht mit beiden Elternteilen ist ein Recht des Kindes. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (§ 1684 Abs. 1 BGB)
Umgangsregelungen sollten zwischen den Eltern möglichst einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse aller Beteiligter getroffen werden. Oft wird angenommen, dass Wochenendumgänge im vierzehntägigen Wechsel gesetzlich vorgeschrieben seien. Dem ist nicht so. Die Eltern können den Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil frei gestalten.
Wochenendumgänge im im zweiwöchigen Rhythmus und Ferienumgänge kommen den Bedürfnissen von Eltern und Kind jeweils insofern entgegen, als so jeder Elternteil im Wechsel jeweils ein ganzes Wochenende mit dem Kind / den Kindern verbingen kann. Jede andere, den Bedürfnissen aller Beteiligter dienende Regelungist möglich. Zu berücksichtigen sind das Alter des Kindes, dessen Gewohnheiten, persönliche Bedürfnisse und schulische oder andere Belange. Aber auch die Bedürfnisse der Eltern sind zu bedenken. Besondere Arbeitszeiten, z.B. bei Schichtarbeit, bedürfen besonderer Regelungen.
Wenn die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern besonders weit ist, kann ein vierzehntägiger Umgangskontakt keinem der Beteiligten zugemutet werden. Hier sollten weniger und dafür jeweils längere Umgangskontakte geplant werden.
Ist das Kind noch sehr klein, sollten häufige, vielleicht kürzere, Umgangskontakte im Abstand von höchstens einer Woche vereinbart werden.
Auch ein Betreuung des Kindes durch beide Elternteile zu jeweils gleichen zeitlichen Anteilen (Wechselmodell) kommt in Betracht.
Die Eltern sind in der Gestaltung von Betreuung und Umgangskontakten grundsätzlich frei. Sie sollten darauf achten, dass die Umgangskontakte möglichst konfliktfrei umgesetzt werden, um die Kinder so wenig als möglich mit den Kontroversen der Eltern zu belasten.