Sorgerecht
Sind Eltern verheiratet, steht Ihnen die Sorge für die gemeinsamen Kinder gemeinsam zu. (§ 1626 BGB) Sind die Eltern nicht verheiratet, kann die gemeinsame Sorge durch Sorgerechtserklärung beim Jugendamt, durch Eheschließung oder durch gerichtliche Entscheidung eingeräumt werden. (§ 1626a BGB)
Sind Eltern gemeinsam sorgeberechtigt und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort. D.h. sie müssen weiterhin alle wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden. Zu diesen wichtigen Angelegenheit gehört das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht sowie die Frage der Einschulung und Anmeldung zur Kindertagesstätte, der Schulwahl, religösen Erziehung und medizinische Behandlungen.
Wenn sich die Eltern über nicht einigen können, entscheidet das Gericht, indem es das Sorgerecht im Ganzen oder in Teilen (zB Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Entscheidung über schulische Angelegenheiten, Gesundheitssorge) auf einen Elternteil allein überträgt. (§ 1671 BGB)
Können sich die Eltern nur über einzelne Angelegnheiten der elterlichen Sorge nicht einigen (z.B. die Schulwahl oder die Frage, ob das Kind gegen Corona geimpft werden soll) nicht einigen, so kann das Gericht die Entscheidungsbefugnis in dieser speziellen Angelegenheit auf einen Elternteil übertragen. (§ 1628 BGB)