Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
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Ehewohnung / Trennungsimmobilie

Wenn der Entschluss zur Trennung gefasst ist, stellt sich die Frage: Wer geht? Wer bleibt?

Gemäß § 1361b BGB hat jeder der Ehegatten das Recht vom anderen zu verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung
- zumindest bis auf weiteres - zur alleinigen Nutzung überlässt. Nicht selten kommt es vor, dass beide Ehegatten bleiben wollen.

Wenn sich die Eheleute nicht einigen können, entscheidet das Gericht. Abgewogen werden die individuellen Bedürfnisse und Belange der Beteiligten. Besonderes Gewicht kommt hierbei den Bedürfnissen der im Haushalt lebenden Kinder zu. Kurz gesagt: Meist bleibt der betreuende Ehegatte. Der andere muss weichen. Das bedeutet nicht, dass von den Gerichten der betreuende Elternteil bevorzugt werden soll. Diese Handhabung ist getragen vom Gedanken des Kindeswohls. Wenn die Kinder schon einen Elternteil "verlieren", soll ihnen nicht gleichzeitig zugemutet werden, auch die gewohnte Umgebung und das gewohnte Zuhause zu verlieren. Zudem besteht ja die Möglichkeit, dass die Eltern sich wieder versöhnen.

Dieser Grundsatz gilt für Mietwohnungen und Wohneigentum gleichermaßen. Unerheblich ist zunächst auch, wer Alleineigentümer oder alleinige Mietpartei ist. Erst wenn die Trennung endgültig ist und über eine langfristige Regelung über die Ehewohung gefunden werden muss, treten die Eigentumsverhältnisse als maßgebliches Argument hinzu. Nach endgültiger Trennung hat der Alleineigentümer der Ehewohung Anspruch auf Räumung des Objekts binnen einer angemessenen Frist..

Falls die Ehewohnung / Haus im gemeinsamen Eigentum der Eheleute steht, sollten die Eigentumsverhältnisse mittel- bis langfristig geklärt werden. Hier ist eine einvernehmliche Lösung dringend angezeigt, denn kein Gericht ist befugt, das Eigentum an der gemeinsamen Immobilie auf einen der Ehegatten zu übertragen.

Um eine  Regelung zu treffen, müssen sich die Ehegatten darüber verständigen, ob und wer die gemeinsame Immobilie zu Alleineigentum übernehmen soll und kann oder ob der Verkauf der Immobilie angestrebt werden soll.

Für den Fall, dass ein Verkauf beschlossen wird, sollte man sich auf einen Makler verständigen, dem der Verkauf angetragen wird.

Für den Fall, dass einer der Beteiligten das Haus übernehmen will und kann, ist es ist es wichtig, den Wert der Immobilie zu definieren, um sich auf eine Herauszahlung an den weichenden Ehegatten zu einigen.

Eine Einigung über eine gemeinsame Immobilie zu finden, kann zur schwierigsten Aufgabe nach der Trennung werden. Bei der Lösungssuche kann Sie Ihr Anwalt unterstützen. Eine Entscheidung kann Ihnen das Gericht in diesem Fall nicht abnehmen. Falls Sie mit einer Einigung in dieser Angelegenheit scheitern, muss die Immobilie versteigert werden. Der Weg  dorthin ist steinig und teuer. Ich unterstütze Sie gerne beim Abwägen von Argumenten.





 

 
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