Stundung von Darlehensraten wegen Corona
Schnelle Restschuldbefreiung in 3 Jahren
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass der Shutdown im Rahmen der Corona-Krise für viele Verbraucher mit ernsten finanziellen Folgen verbunden ist. In einem sehr schnellen Gesetzgebungsverfahren wurde ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht.
Seit dem 01. April 2020 werden Darlehensnehmer vor einer Kündigung von Darlehensverträgen wegen Ratenrückständen geschützt, wenn diese Ratenrückstände auf Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind und die Zahlung der Darlehensraten den laufenden Lebensunterhalt des Darlehensnehmers und seiner Familie gefährden würde.
Die Stundung gilt derzeit für Darlehensraten, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Darlehensverträge vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden und Raten aufgrund von Einnahmeausfällen nicht geleistet werden können, die der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zuzuschreiben sind. (Art. 240 § 3 Abs. 3. EGBGB)
Was ist zu tun, um die Stundung zu erlangen?
Grundsätzlich gilt die Stundung von Gesetzes wegen, d.h. sie gilt unmittelbar. Jedoch, auch wenn die Stundung grundsätzlich unmittelbar, d.h. ohne weiteres Zutun gilt, ist das Recht auf Stundung doch an die oben genannten Voraussetzungen gebunden. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es deshalb sinnvoll mit der Bank in Kontakt zu treten, die individuelle Situation darzulegen und eine Lösung zu vereinbaren.
Wann werden die gestundeten Beträge fällig?
Die gestundeten Darlehensraten müssen nicht zeitnah zurückgeführt werden. Das würde zu einer Doppelbelastung führen, die auch in den Monaten nach der Krise nur schwer zu tragen sein würde.
Statt dessen wird der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung verlängert. Das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich der Fälligkeit der jeweiligen Zins- und Tilgungsleistungen verschiebt sich um den Zeitraum der Stundung. Voraussichtlich also um drei Monate. Das bedeutet bspw., dass auch die Fälligkeit der Forderungen, die erst nach Ablauf des Stundungszeitraums fällig werden, um drei Monate verschoben werden. Z.B. wird die am 1. Juli fällige Rate erst zum 1. Oktober 2020 fällig etc. Eine Doppelbelastung des Verbrauchers durch die gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten, soll damit vermieden werden.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Stundung der Darlehensraten endet mit dem 30.06.2020. Dies ist misslich, vor dem Hindergrund der weiter und aktuell angespannten Coronalage. ZU empfehlen ist, mit den Banken über eine freiwillige Stundung der Darlehensraten zu sprechen. Jedenfalls dann, wenn die Ursache für ein geringeres aktuelles Einkommen auf Corona zurückzufürhen ist, besteht eine gute Chance, dass die Banken eine weitere Stundung auch ohne gesetzliche Pflicht einräumen werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Art. 240 § 3 EGBGB - Regelungen zum Darlehensrecht
(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.
(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.
(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 7 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.